Bundesvertretung 13

Universitätsgewerkschaft
wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Alle GÖD-Mitglieder an den Universitäten sind automatisch Mitglied in der Bundesvertretung 13*.
Diese wird geleitet durch eine alle fünf Jahre gewählte Budesleitung 13, kurz BL13. Wir, die BL13, versuchen hier auf diesen Seiten, interessante Informationen für unsere Mitglieder zusammenzutragen. Wir benötigen dazu aber Eure/Ihre Hilfe.
____
* Bitte auf der GÖD-Mitgliedskarte überprüfen, ob nach der Mitgliedsnummer ein /x13 steht, wobei x für eine Ziffer 1-9 steht, die das Bundesland repräsentiert. zB 113 für BV13 Wien.


Aktuelles von der Bundesleitung BL13


Wahlen der Bundesleitung und erweiteten Bundesleitung 2026

7. und 8. Mai 2026

Am 7. und 8. Mai 2026 finden die Wahlen zur Bundesleitung 13 (BL13) sowie zur erweiterten Bundesleitung 13 (eBL13) durch den Bundestag der Bundesvertretung 13 (BV13), der Universitätsgewerkschaft wissenschaftliches und künstlerisches Personal, statt. Die Wahlen zu diesen Gremien sowie andere Prozesse in der GÖD, die ein Teil des ÖGB ist, sind durch eine GÖD-interne, eigene Geschäftsordnung (GO) organisiert. 

Wie sieht dies im Bereich der BV13 aus?

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass alle Gewerkschaftsmitglieder in allen Bundesländern in gewerkschaftlichen Betriebsausschüssen (GBA) organisiert sind, in unserem Fall an den staatlichen Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG02). Die regionalen Listen entsenden dann Mitglieder in die Landesleitungen 13 (LL13), die wiederum ihre Leiter:innen und Stellvertreter:innen wählen. Die fraktionelle Zusammensetzung der Bundesleitung errechnet sich dann aus den Wahlergebnissen in ganz Österreich. Für Wien keine LL13 vorgesehen; es gibt diese nur in Tirol, der Steiermark, Oberösterreich, Salzburg und Kärnten. Ein gewerkschaftlichern Betriebsausschuss wurde ausschließlich in Salzburg gebildet; dort wählten die GÖD-Mitglieder der BV13, die am Mozarteum beziehungsweise an der Paris-Lodron-Universität arbeiten, ihre Salzburger Landesleitung. 

Die GÖD-Geschäftsordnung sieht vor, dass -  wenn es keine bundesweit vorhandenen gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse gibt - die Betriebsratswahlen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals heranzuziehen sind, um die Fraktionsstärken für die BL13 und eBL13 sowie den Bundestag zu berechnen. Zusätzlich sind nur die BR-Wahlen vor einem durch das GÖD-Präsidium festgelegten Stichtag, diesmal der 30.06.2025, heranzuziehen. Daher werden die Mandate für diese Gremien ausschließlich nach den abgegebenen Stimmen bei den entsprechenden Betriebsratswahlen vor diesem Stichtag berechnet. Die nach dem Stichtag stattgefundenen Wahlen finden erst bei der nächsten Wahl 2031 Berücksichtigung. 

Des Weiteren werden bei diesem Berechnungsverfahren ausschließlich von der GÖD anerkannte Listen nach dem Fraktionsstatus anerkannt. Um eine Liste den Fraktionsstatus in der GÖD zu erhalten, muss sie in mehreren Bereichen der GÖD kandidieren und mindestens 5 % der Wahlberechtigten auf sich vereinigen. Das ist bisher nur der Fraktion christsoziale Gewerkschafter:innen (FCG), der Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafter:innen (FSG) und den unabhängigen Gewerkschafter:innen (UG) gelungen. Deshalb werden ausschließlich Stimmen für solche Listen gezählt, die zumindest in ihrer Kurzbezeichnung ein zweifelsfreies Kürzel FCG, FSG oder UG enthalten. Leider ist es im österreichischen Kontext der Universitäten im wissenschaftlich-künstlerischen Bereich so, dass fast die Hälfte aller Listen als Namenslisten ohne Deklaration der Fraktion kandidieren. Sie finden deshalb in den neuen Gremien der BV13 keine Berücksichtigung.

Die Zahl der Mitglieder der Bundesleitung 13 ist akuell durch die GO mit 9 festgelegt. Das berechnet sich aus der Anzahl der GÖD-Mitglieder in der Bundesvertretung 13 - zur Zeit knapp über 1800 Mitglieder.
Wegen der obigen Berechnungsmethode ergibt sich aus den für anerkannte Listen abgegebenen Stimmen eine Fraktionszuteilung im Verhältnis von 7 UG  zu 2 FSG. Dieses Verhältnis gilt sowohl für die BL13, die eBL13 sowie den Bundestag, wobei beim Bundestag auch noch eine zusätzliche Regelung gilt, siehe unten). Das heißt, 7 Mandate in der BL13  fallen an die unabhängigen Gewerkschafter:innen (UG) und 2 Mandate auf die Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafter:innen (FSG). Für die Fraktion christliche Gewerkschafter:innen (FCG) trat zu der maßgeblichen letzten Wahl lediglich in Salzburg eine Liste an.Die FCG verfehlt durch die auf sie entfallenen Stimmen sowohl ein Mandat als auch die in der GO eingebaute Hürde von  mindestens 5 % aller in Österreich abgegebenen Stimmen. 

Die eBL13 bzw der Bundestag setzt sich aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Landesleitungen LL13, aus den Mitgliedern der BL13 sowie darüber hinaus aus den von den Fraktionen im Verhältnis 7 UG zu 2 FSG entsandten Mitgliedern  der BV13 zusammen, die zum Wahltag bereits sechs Monate GÖD-Mitglied waren. Wegen der Wahlen zu den Landesleitungen mit zumindest einem Mitglied aus der FCG ergibt sich somit für die weiteren Mandate, dass 20 Personen von der UG, der Fraktion der unabhängigen Gewerkschafter:innen, und 6 Personen von der FSG, der Fraktion sozialistischer Gewerkschafter:innen, zu entsenden sind.

Die zum Bundestag eingelangten Wahlvorschläge für die BL13 und eBL13 müssen in diesem Sinne eine geschäftsordnungskonformes Fraktionsstärkenverhältnis aufweisen und sind deshalb einerseits abhängig von den Nominierungen durch die Fraktionen und andererseits von den Ergebnissen der Wahlen der Landtage zu den Landesleitungen 13.

Diese, zugegeben komplizierte, aber einzig geschäftsordnungskonforme Konstruktion wird ausführlich im Rahmen der fraktionellen Besprechung zum Bundestag am 7. Mai 2026 diskutiert und es wird danach am 8. Mai 2026 eine Wahl zur Bundesleitung 13 sowie zur erweiterten Bundesleitung 13 durchgeführt, bei der alle Mitglieder der BL13 und eBL13 sowie der Vorsitz und die Stellvertretung der BL13 gewählt werden. Das Ergebnis dieser geheimen Wahl wird in der Nachfolge dieses Beitrages nach dem Ablauf der Einspruchsfrist publiziert.

Martin Tiefenthaler
Vorsitzender der BL13 seit 2010


Nachträge 20 und 21 des Uni-KV

Auf der Seite https://uniko.ac.at/organisation/dachverband/kollektivvertrag/ der UNIKO sind die folgenden Anhänge 20 und 21 des Uni-KV vom November und Dezember 2025 zum Download:

  • Nachtrag 20 vom 24.11.2025:
    • 1. In § 21 wird folgender Abs. 2a ergänzt:
      (2a) Abweichend von Abs. 2 können Arbeitsverhältnisse, welche aufgrund einer Projektfinanzierung durch Dritte begründet wurden, auch nach dem vollendeten fünften Dienstjahr zum Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden, wenn der Wegfall oder die Reduzierung der Projektfinanzierung durch Dritte einer Beschäftigung an der betreffenden Organisationseinheit nicht nur vorübergehend entgegensteht.
      2. In § 81 werden folgende Abs. 26 und 27 angefügt:
      (26) Die Änderung des 20. Nachtrags wird mit 1.1.2026 wirksam und tritt mit 31.12.2029 außer Kraft.
      (27) Für Arbeitsverhältnisse, welche aufgrund einer Projektfinanzierung durch Dritte begründet und zwischen 1.1.2026 und 31.12.2029 entfristet wurden, gilt § 21 Abs. 2a unabhängig von Abs. 26 auch nach dem 31.12.2029 weiter.

  • Nachtrag 21 vom 9.12.2025:

Kollektivvertrag 2025: Valorisierungsverhandlungen abgeschlossen

Am 13. November und am 1. Dezember fanden die alljährlichen Verhandlungen mit dem Dachverband zur Valorisierung der KV-Gehälter statt. Folgende Forderungen wurden von der GÖD an den Dachverband übermittelt:

  • Gehaltsvalorisierung in der Höhe der Inflation 3 % für 2026 und 2 % für 2027
  • Gehaltsabschluss wirksam ab 1. Jänner 2026
  • Weitere Verbesserung des B1-Schemas
  • Anerkennung von gleichwertigen Post doc Vordienstzeiten
  • Überstundenentgelt für Teilzeitkräfte bei Mehrarbeitsleitung

Die Vorstellungen der Verhandlungspartner lagen weit auseinanderliegen. Das Ergebnis der Verhandlungen ist von diesen Vorstellungen und Wünschen sehr weit entfernt: Es gibt einen 2-Jahres-Abschluss (2026 + 1,65 Prozent mindestens aber 60,- Euro; 2027 + 1,3 Prozent mindestens aber 60,- Euro). Darüber hinaus gab es keine weiteren Zusicherungen für die Fortsetzung von Rahmenrechtsverhandlungen. 

Unter Strich bleiben somit Reallohnverluste und das ist nicht schön zu reden! Dies wurde auch in der virtuellen, bundesweiten Betriebsversammlung am 5. Dezember 2025 deutlich, in der der Vorsitzende der Bundesvertretung 13, Martin Tiefenthaler, das Verhandlungsergebnis vorgestellt hat: BL13_Präsentation_Tiefenthaler_251205.pdf.


Weiterbildungsmöglichkeit für (neue) Betriebsrät:innen

An vielen Universitätsstandorten haben im November Betriebswahlen stattgefunden und in viele BR-Gremien starten neue Mitglieder die Mitarbeit. 

Sich erstmals mit Personalvertretungsagenden zu befassen, ist eine tolle und spannende Arbeit, bringt aber auch einige Herausforderungen mit sich. Die praktische BR-Arbeit und die Beratung von Kolleg:innen ist eine spannende Betätigung und wächst mit dem Tun. Außerdem ist die Betriebsratsarbeit auch von einer Verflochtenheit von betrieblicher und politischer Arbeit begleitet und diese Verbindungen nicht immer ganz so selbsterklärend und durchsichtig.

Wer hier strukturiert Informationen erhalten möchte, der ist richtig für folgende Weiterbildungsmöglichkeit:

 Einführung in die BR-Arbeit, 2,5 Tage

Die Bundesleitung 13 organisiert einen Kurzseminar, in dem ihr von zwei versierten Kolleg:innen der Rechtsabteilung der GÖD (Mag. Jasmin Benesch) bzw. der Abteilung für Sozialpolitik der AK Wien (Mag. Julia Vazny-König) die wesentlichen Eckpfeiler für das Zusammenspiel der verschiedenen Institutionen und vor allem auch rechtlichen Bereiche erfahren werdet.

Zeitraum: Mittwoch 18.02.2026 nachmittags bis Freitag 20.02.2026 mittags

Ort: Hotel Alpenblick (Startseite - Hotel Alpenblick), Kirchschlag/Linz

 Anmeldungen für dieses Seminar bis spätestens 05.02.2026 an office.bv13symbolgoedpunktat


Eine Verbesserung des B1-Schemas wurde erreicht!

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde die bis dahin letzte Gehaltsstufe in lit. d des Gehaltsschemas B 1 (siehe Uni-KV § 49 (3)) um die Hälfte (250 Euro) erhöht und mit lit. e zusätzlich eine neue Gehaltsstufe eingeführt. Siehe dazu auch § 81 (25) Uni-KV. Mit dem B1-Schema werden Universitätsassistent:innen, Senior Scientists, Senior Artists, Senior Lecturers und Projektmitarbeiter:innen entlohnt. Nur Professor:innen und assoziierte Professor:innen, sowie Lektor:innen haben andere Gehaltsschemata. Ein eigens formulierter Sideletter stellt sicher, dass weitere Verbesserungen dieses Gehaltsschemas im Laufe des Jahres 2025 verhandelt werden. Für die Gewerkschaft ist dieses Ergebnis ein erster Teilerfolg. Der große Brocken im B-Schema liegt noch vor uns: die Anhebung des Einstiegsgehalts, die Verkürzung der Vorrückungszeiten von acht auf sechs Jahre sowie die Einführung weiterer Gehaltsstufen am Ende der Dienstzeit. Diese Forderungen werden wir bei jeder weiteren Verhandlung einbringen und dafür kämpfen.


Änderung der Fristen bei Auflösungsfristen bei Drittmittelverträgen

Ein zentrales Ziel der Gewerkschaft ist die Verbesserung der Karriereperspektiven des wissenschaftlichen Personals. Wir setzen uns dafür ein, dass es mehr Entfristungen für global- und drittmittelfinanziertes Personal gibt. Gerade Personen, die sich mithilfe von Drittmittel-finanzierten Fördergeldern selbst finanzieren, darf die Universität keine Hürden in den Weg legen. Sie sollen endlich entfristet werden, statt in ihrer Forschung behindert zu werden.

Vor diesem Hintergrund gab es längere Verhandlungen mit dem Dachverband. Die Rektor:innen betonten darin, dass die Universitäten mehr drittmittelfinanziertes Personal entfristen wollen. Ihre Bedingung ist jedoch, dass sie unbefristete Projektmitarbeiter:innen auch nach fünf Jahren zum Monatsende kündigen können. Bislang war dies nur zum Quartalsende möglich. 

Die GÖD hat gemeinsam mit dem Dachverband § 21 Abs. 2a erarbeitet, welche die Kündigungsoptionen von unbefristeten Projektmitarbeiter:innen von 4 auf 12 zu erhöhen, und eine gemeinsame Erklärung in § 81, welche die Bedingungen für die Anwendung und die Erhöhung von unbefristeten Verträgen im Drittmittelbereich anstrebt. Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, mehr Entfristungen zu fördern.

§ 21 Abs. 2a kommt nur zum Tragen, wenn der Wegfall oder die Reduzierung der Projektfinanzierung durch Dritte einer Beschäftigung an der betreffenden Organisationseinheit nicht nur vorübergehend entgegensteht. Hat die Person jedoch einen Drittmittelantrag eingebracht, übernimmt die Universität die Finanzierung einer Überbrückungsdauer bis zur Neu- bzw. Weiterfinanzierung durch Drittmittel der betreffenden Organisationseinheit bis zu 12 Monaten. Die Antragsstellung darf nicht behindert werden. Die Gültigkeit von § 21 Abs. 2a ist zeitlich befristet und gilt vorerst für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029. 

Bei positiver Entwicklung und Evaluierung – erhöhte Zahl der unbefristeten Anstellungen von drittmittelbeschäftigten Frauen und Männern sowie Unterstützung der Beantragung der Finanzierung der Selbstanstellung zur Bearbeitung eines wissenschaftlichen Projekts über die Höchstgrenze für befristete Arbeitsverhältnisse hinaus durch die Universitätsleitungen – wird von beiden Seiten eine Verlängerung angestrebt.


Aktuell gültige Version des Kollektivvertrags

Hier findet sich die 16. aktualisierte Version des Universitäten-KV 2025


Drittes Dialogforum in Salzburg am 15. Mai 2024

Die Kunst von Wissenschaft zu leben: Ist die Uni eine gute Arbeitgeberin?

Nachdem sich die letzten Dialogforen mit gesetzlichen Vorgaben der Personalentwicklung (§109 UG) oder den restriktiven Wirkungen von Budgets auf Personalentwicklung befasst haben, wurde nun die Frage diskutiert, ob die Universitäten tatsächlich alle Möglichkeiten ausschöpfen, um für wertschätzende,  arbeitnehmer:innen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die Veranstaltung wurde vom BR der Universität Salzburg hybrid organisiert. 

Termin: Mi. 15.Mai 2024, 14:00-16:00 Uhr 

Ort: Unipark Nonnental, Erzabt-Klotz-Straße 1, 5020 Salzburg – sowie online zugänglich via Videokonferenz.  

Eine Nachbereitung dieser Veranstaltung wird gerade vorbereitet und ist in Kürze hier abzurufen.


AK-Broschüre Uni-Arbeitsrecht

Die AK hat eine neue Broschüre über das Universitätsarbeitsrecht zusammengestellt, die auf der Seite der AK heruntergeladen werden kann.


Positioning of BL13 on fixed-term contracts


Eine Publikation zur Interessensvertretung

Unsere Kolleginnen aus der BL13 Angelika Schmidt (WU) und Angela Wegscheider (JKU) haben gemeinsam einen Artikel verfasst.

Kollektive Interessenvertretung an Universitäten im Spannungsfeld betrieblicher Personalpolitik und Ansprüchen aus der Belegschaft

Der Beitrag zeigt die Veränderungen der Arbeitsbeziehungen an österreichischen Universitäten mithilfe einer Mehrebenenanalyse auf und diskutiert Handlungsoptionen für die kollektive Interessenvertretung der Beschäftigten. Die Ergebnisse zeigen, universitäre Karrierewege werden beschränkt durch das UG 2002, unternehmerisch agierende Rektorate und normative Vorstellungen. An Universitäten arbeiten stratifizierte in der Zusammensetzung oft wech Belegschaften, begleitet von niedriger Identifikation mit der kollektiven Interessenvertretung. Dabei fordern die Mitarbeiter:innen von dieser die Sicherstellung von transparent zugänglichen und planbaren Karrieremodellen.

Auf der zugehörigen Seite des Momentum-Institutes findet ihr den Link zum frei herunterladbaren PDF, das unter einer Creative Commons Lizenz steht.


Weiterführendes